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- Hauptkategorie: Kantonspolizei Thurgau
1840 - 1849
1842
Landjägerhauptmann Hanhart erlässt schnell Vorschriften über das Auftreten der Landjäger und regelte unter anderem den Bartwuchs, die Uniformpflege, den Waffengebrauch, den Alkoholgenuss, usw.. Besonders gefruchtet haben diese Vorschriften offenbar nicht, denn per 14. März 1842 erstellt er einen detaillierten Bussenkatalog für die Landjäger.
Nachfolgend die 36 einzuhaltenden Disziplinarvorschriften mit den Bussenbeträgen:
1. Wenn der Landjäger, ohne diesfalls erhaltene Bewilligung ab Seite des Chefs des Korps, sein
Quartier in eine andere als die bisher gewöhnliche Ortschaft verlegt, verfällt er einer Busse
von einem Gulden.
2. Wer ohne besondere entschuldbare Veranlassung (ausser an Sonn- und Festtagen) zur Tageszeit
über eine Stunde in seinem Quartier verweilt, wird mit 15 bis 30 Kreuzern gebüsst.
3. Wenn sich der Landjäger gegen die Bestimmungen der §§ 72 und 73 der Organisation
verfehlt, sofern keine schärfere Strafe am Platze ist, 20 Kreuzer bis einen Gulden.
4. Wenn der Landjäger zur Tageszeit über eine Stunde im Wirtshaus verweilt, ausser an
Inspektions- und Rapporttagen und dergleichen Anlässen, 20 Kreuzer bis einen Gulden.
5. Wegen unnötigen Einkehrens mit Arrestanten, sofern dadurch keinen Schaden entstanden,
20 Kreuzer bis einen Gulden.
6. Auf Transporten hat der Landjäger den Arrestanten 4 bis 6 Schritte vor sich her gehen zu lassen
und mehrere Arrestanten nebeneinander. Derjenige, welcher Gegenwärtiges nicht beobachtet,
wird, vorausgesetzt dass der Arrestant sich nicht flüchtig macht, mit 20 Kreuzer bis einen Gulden
gebüsst.
7. Das gelegentliche Fahrten, ausser wenn es Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist bei einer
Busse von 20 Kreuzern untersagt.
8. Das Rauchen auf der Strasse in Städten und Dörfern, 15 Kreuzer.
9. Unsauberes Erscheinen in Uniform und Waffen, 15 bis 30 Kreuzer.
10. Derjenige Landjäger, der nicht mit vollständigem Putzzeug und vorrätigem Lack versehen ist,
verfällt in eine Busse von 15 - 30 Kreuzer.
11. Wer sich gegen die bestehenden Vorschriften über das Putzen der Uniformierungsstücke
und namentlich auch über das Reinigen der Waffe verfehlt, wird, sofern dadurch noch kein
Schaden entstanden ist mit 20 Kreuzer bis einem Gulden gebüsst.
12. Das Tragen der ältern Säbel und Waidtaschen ist, sofern der Landjäger nicht in besonderer
Propretät zu erscheinen hat, gestattet. Das nämliche findet statt in Bezug auf den, den Land-
jägern eigentümlich für gut befundenen Karabinern. Das Tragen unordonnanzmässiger
Uniform- oder Armaturstücken (darunter sind auch die älteren Pompons verstanden) ist
untersagt beieiner Busse von 15 bis 30 Kreuzer.
13. Wenn der Landjäger auf den tätlichen Touren ausser seinem Stationsort ohne Karabiner oder
mit nicht geladenem, oder ohne Säbel betroffen wird, einem Gulden. Auch die Sonntage sind
hievon nicht ausgenommen. Im Wiederholungsfall ist dem Chef des Korps Anzeige zu machen.
14. Wenn ein Landjäger auf den täglichen Touren die Handschellen nicht bei sich trägt, 30 Kreuzer.
15. Wenn das Gleiche der Fall ist in Bezug auf das Anzeigebüchlein, auf die letzten 20 Bogen des
Signalementsbuches oder das Register zum laufenden Band desselben oder auf wenigstens zwei
vorrätigen Patronen, 20 Kreuzer. Auf das Tagebuch 30, auf die vorrätigen Kapseln, 20 Kreuzer.
16. Auf das Hervorragen des Hemdenkragens über die Kravatte ist eine Busse von 40 Kreuzer
gesetzt.
17. Auf das Aushängen der Uhrkette, 15 Kreuzer.
18. Auf das Tragen des Bandeliers über den Epaulettenrundungen, 20 Kreuzer.
19. Auf den Fall, dass dem Landjäger ein oder mehrere Knöpfe an der Uniform mangeln, 15 bis 20
Kreuzer.
20. Vor Gerichts- oder Gemeinderatssitzungen haben die Landjäger in besonderer Propretät zu
erscheinen und dabei eine militärische Haltung zu beachten bei einer Busse von 15 bis 40
Kreuzer. Dasselbe findet statt, wenn der Landjäger sicher ausser Kanton zu begeben hat.
21. Wenn ein Landjäger an Sonn- oder Feiertagen oder bei anden Anlässen, wo besondere
Propretät vorgeschrieben ist, ohne Handschuhe erscheint, 15 Kreuzer.
22. Für jeden Gegenstand, den der Landjäger zu der halbjährlichen Inspektion oder zur
Musterung mitbringen soll, aber nicht vorweisen kann, 15 Kreuzer.
23. Auf den Verlust eines Signalementsbogens ist 15 Kreuzer gesetzt.
24. Auf das unentschuldbare Auslassen einer Anzeige oder Steckbriefes im Anzeigebüchlein,
20 Kreuzer:
25. Auf unvollständige Führung des Registers zum Signalementsbuch, 15 bis 30 Kreuzer.
26. Auf unvollständigen Rapport, insbesondere die betreffende Behörde denselben zur
Vervollkommnung zurückweisen muss, 20 Kreuzer.
27. Wenn der Chef des Korps den Rapport eines Korporals wegen Unvollständigkeit oder
nicht vorschriftsgemässer Abfassung sicher veranlasst sieht, verfällt Letzterer in eine
Busse von 15 bis 40 Kreuzer.
28. Wenn der Korporal unterlässt, ein, in seinem Bezirk vorgefallenes und ihm zur
Kenntnis gekommenes Verbrechen, Unglücksfall oder sonsten aussergewöhnliche Vorfälle,
welche auf das Polizeiwesen Bezug haben, innert 24 Stunden an den Chef des Korps zu
berichten, wird mit einer Busse von 15 Kreuzer bis einem Gulden verhängt.
29. Wegen des nämlichen verfällt auch der Landjäger in Bezug auf seine Meldung an das
Bezirksamt oder auch bei wichtigen Vorfallenheiten an den Chef des Korps, in die, in dem
vorgemerkten Paragraphen bemerkte Busse:
30. Wenn ein Landjäger in den Sommermonaten Juni, Juli, August um 5 Uhr, in den Monaten
April, Mai, September, Oktober um 6 Uhr und in den übrigen Monaten um 7 Uhr noch im
Bett betroffen wird, verfällt solcher in eine Busse von 15 bis 30 Kreuzer.
Ausnahmen hievon sind Krankheitsfälle oder wenn der betreffende Landjäger in der
vorangegangenen Nacht längere Nacht von Dienstgeschäften in Anspruch genommen
worden.
31. Diejenigen, welche wegen des nämlichen Vergehens zum 4. Male gebüsst worden sind,
sind sofort durch Extrarapporte dem Chef des Korps zu verzeigen.
32. Obige für die Landjäger festgesetzten Vorschriften sind sämtliche auch für die Korporale
verbindlich.
33. Die im gegenwärtigen Reglemente angesetzten Bussen werden verhängt und durch Abzug
am Solde bezogen:
1. Vom Chef des Korps
2. Von den Korporalen in Beziehung auf die ihnen jeweils untergebenen Landjäger
Die Korporale haben die bezogenen Gelder nebst diesfälliger Rechnung bei den halb-
jährlichen Inspektionen dem Chef zu übergeben bei welchem Anlasse auch allfällige
Bescherden der Gebüssten anzubringen sind.
Dagegen sind auch die Landjäger befugt, allfällige Verstösse gegen obige Vorschriften
ab Seite der Korporale durch Extrarapporte dem Chef anzuzeigen, welcher davon Vor-
merkung nehmen und an der nächsten Inspektion das Geeignete verfügen wird.
34. Der Korporal, welcher ihm zur Kenntnis gekommene Disziplinarvergehen der Landjäger
ungeahndet lässt, verfällt jedesmal in eine Busse von 20 Kreuzer bis einem Gulden.
35. Frühere auf die Disziplin des Landjägerkorps bezug habende Anordnungen bleiben, sofern
sie durch Obiges nicht ausdrücklich abgeändert werden, auch fernerhin gültig.
36. Gegenwärtiges Reglement trifft sofort in Kraft (Anwendung) und ist in die Ordrebücher
einzutragen und jedem Landjäger ab Seite der Korporale abschriftlich mitzuteilen.
Frauenfeld, 14. März 1842 Der Chef des Landjägerkorps
Hanhart
Währungsberechung im April 1979
1 Kreuzer = 4 Rappen
1 Gulden = 2,12 Franken